Multikulti in praxi

Zur Betriebsratswahl haben ausländische Arbeitnehmer Anspruch auf Information in ihrer Muttersprache – auch z. B. auf Koreanisch oder Hottentottisch, Hindi oder Suaheli. Unterbleibt das, ist die Wahl ungültig. So urteilte tatsächlich das Arbeitsgericht Frankfurt/Main. Die Causa:

Die Betriebsratswahl der rund 2.200 Mitarbeiter zählenden Lufthansa Service Gesellschaft (LSG) in Frankfurt wurde von den Frankfurter Arbeitsrichtern schlicht für ungültig erklärt. Etwa 40 Prozent aller LSG-Mitarbeiter sind ausländischer Herkunft, viele davon aus Asien. Der Wahlvorstand zur Betriebsratswahl lieferte allerdings Kurzinformationen zur Wahlprozedur nur in 7 Hauptsprachen (z. B. Englisch, Französisch, Türkisch, Italienisch etc.). Dem Gericht reichten diese 7 Sprachinformationen allerdings nicht. Vor allem die asiatischen Mitarbeiter hätten – bitteschön – in ihrer Heimatsprache, z. B. auf Koreanisch, Hindi oder Thai, über die komplizierten Modalitäten der Wahl aufgeklärt werden müssen, heißt es in dem Beschluß. Da faßt man sich an den Kopf!

Über conservo 7864 Artikel
Conservo-Redaktion