Die antideutsche Antifa fordert gezielte Vergewaltigung von deutschen Frauen

Linke hetzen gegen Deutsche

Der Hass der Linken auf ihr eigenes Volk nimmt immer radikalere Züge an, auf diesem Bild sieht man wie radikale “Antideutsche”, den gebürtigen Deutschen Grundlegende Menschenrechte aberkennen. Würde man das Wort “Deutsche” in diesem Bild mit dem Namen irgendeiner andere Nation tauschen, wäre dies Volksverhetzung, da es sich hierbei aber “nur” um Deutsche handelt, unternimmt unser Linksgerichteter Demokratischer Staat jedoch nichts dagegen. Doch dieses Verhalten kennt man von bereits von den Linken “Antifaschisten”. Sicher, man könnte sich nun fragen wieso diese Menschen solch eine Verachtung für ihr eigenes Volk empfinden, doch vermutlich wird man keine Antwort darauf finden. Eines ist jedoch sicher: Diese Menschen müssen starke Defizite haben, um keine Liebe für ihre Heimat empfinden zu können.

Doch bei dem folgenden Bild kann einem glatt die Spucke wegbleiben, es erinnert stark an die Worte der schwedischen Antifa.1antifa

Dieses abartige Bild veröffentlichte die Seite “Die Antifa e.V.” auf Facebook. Das Bild haben sie mittlerweile gelöscht, doch zum Glück konnten es einige Personen noch rechtzeitig sichern. Auf dem Bild sieht man eine Frau die vergewaltigt wird, darüber steht: “Für mehr Zwangsvergewaltigungen von Volksdeutschen!” darunter “still loving Volkstod” und “Für die Vernichtung rein-deutschen Erbgutes!”. Das Bild schickten sie an die “Josef Jugend – JJ”, mit der Nachricht: “Können wir auf alle Jozis zählen? Den Volkstod vorantreiben – JETZT!”. Wie sagt man so schön? Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte, dieses Bild zeigt besser als jeder Artikel, wie sehr die Antifa die Deutschen hasst.

Zum Schluss zwei weitere Bilder welche die sogenannten “Antideutschen” veröffentlichten:

“Tut es nochmals! Bombt Deutschland in Schutt und Asche!!

Mit dieser Terror-Organisation solidarisieren sich weite Teile der Linken und der Gewerkschaftsfunktionäre. Sie bieten kostenlose Räumlichkeiten für antifa-Meetings, bezahlen den Terror-Tourismus ganzer antifa-Hundertschaften sowie deren professionell aufgemachten teuren Plakate – und solidarisieren sich mit Mitgliedern, wenn sich diese ausnahmsweise von der Justiz verantworten müssen. Ein Beispiel von vielen ist die Heilbronner DGB-Vorsitzende Silke Ortwein, deren offene Zusammenarbeit mit der örtlichen antifa-Szene (und darüber hinaus) mittlerweile für immer mehr Schlagzeilen sorgt. (Einschub von MM)

Strafgesetzbuch (Quelle: http://dejure.org/gesetze/StGB/129a.html)

§ 129a: Bildung terroristischer Vereinigungen

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder

2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,

2. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,

3. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,

4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder

5. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes zu begehen,

oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 4 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.12.2003 (BGBl. I S. 2836) m.W.v. 28.12.2003.

Posted on 5. Februar 2014 by KDF-News Quelle: http://kdf-news.de/nachrichten/die-antideutsche-antifa-fordert-gezielte-vergewaltigung-von-deutschen/

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