Unglaubliche Verfügung der StA Stuttgart: „Koranaussagen sind keine Volksverhetzung“ (§ 130 StGB)

Staatsanwaltschaft Stuttgart: Strafanzeige zurückgewiesen, Ermittlungsverfahren abgelehnt (Verfügung vom 27.07.15)

Zeichnung: Fridolin Friedenslieb
Zeichnung: Fridolin Friedenslieb

Von Peter Helmes

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Zeichnung: Fridolin Friedenslieb

Inhalte des Koran können nicht strafbar sein

Darauf haben wir gewartet – eine politisch-korrekte Entscheidung der Staatsanwaltschaft (StA) zu den z. T. grausamen Suren des Koran und seiner Hadithen: Mitnichten seien Aussagen des Koran bedenklich oder gar strafbaren Inhalts. Im Gegenteil, da läßt die StA keinen Zweifel: Inhalte des Koran können eo ipso nicht strafbar sein:

„.. unter Berücksichtigung der zentralen Bedeutung des Koran für den islamischen Glauben sowie seine Entstehungsgeschichte kommt eine Strafbarkeit nach §§ 130, 130a StGB oder anderen Strafvorschriften durch Verbreitungen des Korans bereits von vornherein nicht in Betracht….“

(Der Gesamttext der StA-Verfügung vom 27.07.2015 liegt dem Autor vor, Aktenzeichen: 7 Js 7276/15)

Zum Hergang:

Dr. O. S. (Name und Anschrift dem Autor bekannt) hatte bei der StA München I am 25.06.2015 eine Strafanzeige wegen Volksverhetzung gegen Vertreter des Reclam-Verlages (Mitarbeiter der Geschäftsführung und des Vertriebes) erstattet.

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Zeichnung: Fridolin Friedenslieb

In seiner Anzeige wirft Dr. O. S. den Angezeigten vor, sich der Volksverhetzung schuldig gemacht zu haben, weil sie das Schriftwerk des Koran vertreiben, dem in mehreren Versen von Suren volksverhetzende Aussagen zu entnehmen seien. Dies erfülle den Tatbestand des

  • 130 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 130a StBG.

Da aus mir nicht bekannten Gründen die Strafanzeige von der StA München I „zuständigkeitshalber an die StA Stuttgart abgegeben“ wurde, erging von dort dann die „Verfügung“ vom 27.07.2015, nach der „der Anzeige des Dr. O. S. vom 25.06.2015 wegen Volksverhetzung keine Folge gegeben (§ 152 Abs. 2 StPO)“ wird. Angesichts etlicher einschlägiger Suren des Korans eine – vorsichtig ausgedrückt – „überraschende“ Verfügung. Es kommt aber noch dicker:

Keine Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

„Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist gemäß § 152 Abs. 2 abzusehen“, heißt es in der Verfügung weiter. „Die beanstandeten Aussagen des Koran erfüllen keinen Straftatbestand, insbesondere nicht jenen der Volksverhetzung nach § 130 Abs. StGB oder der Anleitung zu Straftaten nach § 130s StGB.“

Der Koran stelle zwar eine Schrift im Sinne des § 11 Abs. 3 StBG dar; seine Verbreitung sei jedoch – unabhängig vom Wortlaut der zitierten Verse und der jeweiligen Interpretation – nicht strafbar (Wortlaut § 11, Absatz 3 StGB: „Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.“).

Unterfällt der Koran nicht den strafrechtlichen Normen?Ulli Neu2

In ihrer weiteren Begründung wird die StA nahezu eschatologisch und gerät auf gefährliches Glatteis; denn es steht nicht einmal fest, ob der Islam eine Religion oder eher eine Ideologie ist. So heißt es in der Begründung der StA weiter:

„Koranentstehung liegt viele Jahrhunderte zurück…“

Die Argumente der Islamkritiker scheint die StA überhaupt nicht zu interessieren, Motto: „Der Koran ist eine friedliche Religion; also kann nicht sein, was nicht sein darf.“ Bei dieser grundsätzlichen Auffassung finden selbstverständlich die Suren, die zum Töten („Ungläubiger“) aufrufen, keine Berücksichtigung.

Da wird die StA sogar deutlich: Es könne dahinstehen, ob „der Koran an den vom Anzeigeerstatter genannten strafrechtlichen Normen überhaupt gemessen werden kann, weil seine Entstehung viele Jahrhunderte zurück liegt und es sich mithin um eine vorkonstitutionelle Schrift handelt, der Inhalt bei wörtlichem Verständnis nicht mit den heute gültigen Wertmaßstäben und den Grundsätzen der Verfassung in Einklang zu bringen sein mag. Denn die Verbreitung des Koran als Grundlage der islamischen Religion ist jedenfalls durch die in Art. 4 GG verbbürgten Religionsfreiheit gedeckt…“

Mit diesem Argument kann man nahezu jede historisch bzw. religiös begründete Straftat rechtfertigen. Da ist die StA Stuttgart in die Falle der Selbstgerechten getappt. Um die Absurdität der Argumentation der StA Stuttgart darzulegen, müßte man sie nur ´mal aufs Christentum übertragen: Die Kreuzzüge mit ihren grausamen Erscheinungen oder die Hexenverbrennungen im Mittelalter liegen auch „viele Jahrhunderte zurück“ und sind „mithin (…) eine vorkonstitutionelle Schrift, der Inhalt bei wörtlichem Verständnis nicht mit den heute gültigen Wertmaßstäben und den Grundsätzen der Verfassung in Einklang zu bringen…“

Anders ausgedrückt: Jede Straftat, jedes Vorgehen eines grausamen Tyrannen, jedes Abschlachten von Christen kann damit negiert werden, daß sie „relativ“, also zur entsprechenden Zeit, gesehen werden müßten. Das aber ist ein Freispruch für alle Freveltaten der Geschichte. Ach ja, gilt dies denn auch für Hitler und seine Zeit – „nicht mit den heute gültigen Wertmaßstäben und den Grundsätzen der Verfassung in Einklang zu bringen…“?

Wetten, daß die StA diese Tragweite ihrer Verfügung nicht erkannt hat?,

Für begriffsstutzige Gutmenschen: Die StA Stuttgart stellt hiermit jedem Tyrannen, jedem Verfassungsbrecher einen Freifahrtschein aus, der gegen die staatliche Ordnung verstößt, die „nicht mit den heute gültigen Wertmaßstäben und den Grundsätzen der Verfassung in Einklang zu bringen“ ist. Ja, merken die denn nichts!?

„Von staatlicher Einflußnahme freier Rechtsraum“

Wer auch immer diese Einstellungsverfügung zu verantworten hat – er ist ein Grundgesetzhasardeur. Die StA erläutert in ihrer Verfügung weiter:

„Bei der Auslegung von Strafvorschriften, insbesondere des § 130 StGB, sind die sich aus Art. 4 und 4 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleisten mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und der Freiheit ungestörter Religionsausübung einen von staatlicher Einflußnahme freien Rechtsraum, in dem jeder sein Leben gestalten kann, wie es seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugung entspricht (BVerfG, NJW 1971, 931; BVerfGE 12, 1 , 3). Beschränkungen erfährt das Grundrecht auf Religionsfreiheit allein durch kollidierendes Verfassungsrecht; es wird in der verfassungsrechtlichen Terminologie vorbehaltslos aber nicht schrankenlos gewährleistet.

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestallt, daß Betätigungen und Verhaltensweisen, die aus einer bestimmten Glaubensrichtung fließen, nicht ohne weiteres den Sanktionen unterworfen werden können, die der Staat für ein solchen Verhalten – fern von einer glaubensmäßigen Motivation – vorsieht. Die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 4 GG kommt in solchen Fällen dergestalt zur Geltung, dass sie Art und Maß staatlicher Sanktionen beeinflussen kann. Verwirklich eine Person nach herkömmlicher Auslegung einen Straftatbestand, so ist im Lichte des Art. 4 GG zu fragen, on unter den besonderen Umständen des Falles eine Bestrafung den Sinn staatlichen Strafens überhaupt erfüllen würde.

Die sich aus Art. 4 GG ergebende Pflicht aller öffentlichen Gewalt, die ernste Glaubensüberzeugung in weitesten Grenzen zu respektieren, muß immer dann zu einem Zurückweichen des Strafrechts führen, wenn der konkrete Konflikt zwischen einer nach allgemeiner Anschauung bestehenden Rechtspflicht und einem Glaubensgebot den Täter in eine seelische Bedrängnis bringt, der gegenüber sich die kriminelle Bestrafung als eine übermäßige und daher seine Menschenwürdeverletzende soziale Reaktion darstellen würde“ (BVerG, NJW 1972, 327 ff.).

Dann zieht die StA folgendes Fazit:

„Nach diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung der zentralen Bedeutung des Koran für den islamischen Glauben sowie seine Entstehungsgeschichte kommt eine Strafbarkeit nach

  • § 130, 130a StGB oder anderen Strafvorschriften durch Verbreitungen des Korans bereits von vornherein nicht in Betracht.

Es kann deshalb dahinstehen, on einzelne Verse der Suren überhaupt den angezeigten Tatbeständen unterfallen. Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist daher abzusehen.“ (Namen des Unterzeichners der StA-Verfügung)

Wir lernen: Ob im Koran gewaltverherrlichende, zur Gewalt (gegen „Ungläubige“) aufrufende oder schlicht undemokratische Äußerungen stehen, interessiert niemanden; denn in der Religion haben wir nichts zu suchen. Ausnahmen natürlich beim Christentum: Was da im Zeichen des Kreuzes an Unheil über die Menschheit gebracht wurde, ist selbstverständlich verurteilenswert. Das Christentum ist schlecht, der Islam ist friedlich! Der Segen Allahs, des Allmächtigen, sei mit Euch!

Es ist kein Trost, daß dies „nur“ die Verfügung einer StA Stuttgart ist. Es steht zu befürchten, daß die Stuttgarter für die gesamte heutige Justiz stehen: Recht ist, was politisch korrekt ist. Und es überrascht auch (deshalb?) nicht mehr, daß die Medien diese Entscheidung nicht berichten. Gute Nacht, Abendland!

Bei DITIB & Genossen knallen die Sektkorken, äh (politisch korrekt), scheppern die Kamelmilchkannendeckel.

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