Buntes Fähnchen oder Staatsflagge? Klage gegen Homo-Regenbogenfahne

(www.conservo.wordpress.com)

Von Peter HelmesBerlin Regenbogen

Schützenfahne, Vereinswimpel oder Staatssymbol?

Die „political correctness“ führt meist zu merkwürdigen Aktionen. Immer öfter erscheint zu gewissen Tagen an öffentlichen Einrichtung ein buntes Fähnchen. Da hängt dann nicht nur einfach ein buntes Tuch mit den sog. Regenbogenfarben, sondern das Tuch wird gehißt wie eine Staatsflagge. Und da hört der Spaß auf.

Nichts gegen ein Vereins- oder Meinungsdrapeau, einen Wimpel oder ein Fähnchen. Aber so zu tun, als sei die Homosexuellen-Reklame ein quasi staatliches Symbol für die LSBTTIQ, geht dann doch zu weit – vor allem dann, wenn die „echte“ Staatsflagge“ (schwarz-rot-gold) dabei im Schrank bleiben und nur der „Regenbogen“ Land und Leute grüßen soll.

Eine besondere Buntflaggenfreundin ist die in diesen Kreisen besonders geschätzte Bundes“familien“ministerin, die bei allen möglichen Anlässen den Regenbogen raushängen läßt – ein buntes Flaggenmeer z. B. regelmäßig am Christopher-Street-Day. Wetten, daß sie meinen Antrag auf Beflaggung des Ministeriums mit unserer Schützenfahne anläßlich des „Großen Aufmarsches der Schützen“ zum jährlichen Schützenfestes ablehnen würde?!

Nun ist einem mutigen Staatsbürger, Prof. Dr. Beller, der Kragen geplatzt. Er hat den Kreis Siegen-Wittgenstein vor dem Verwaltungsgericht (VG) verklagt. Der Verhandlungstermin ist auf den 26. August d. J. festgelegt (wir werden berichten). Hier der Vorgang:

Stellungnahme von Prof. Dr. J. Bellers, Kläger, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Verhandlung VG Arnsberg, 26.8.16, 11.00) gegen den Kreis Siegen-Wittgenstein betr. die Beflaggung mit der Regenbogenfahne der LSBT am christopher-street-day (CSD) in Siegen 2015, 2016 + 2017):

Die Beflaggung an Staatsmasten des Kreises (einer rein unpolitischen Exekutive und kommunale Selbstverwaltung) ist gemäß Flaggenvorschrift NRW („keine Parteinahme“ für Positionen allgemein) und Gewohnheitsrecht den Positionen in der Gesellschaft vorbehalten, die unumstritten sind. Daher werden in Deutschland meist aus besonderem Anlaß die deutsche, Landes- und EU-Flagge gehißt. Bei erlaubter Beflaggung aus örtlichem Anlaß gestattet die Flaggenvorschrift auch Fahnen unter den og Bedingungen!

Einziges Beispiel in Siegen hierfür war der NRW-Tag der Landesregierung (!) unter Beteiligung aller Gruppen der Gesellschaft. Die Regenbogenflagge (RBF), auch Flagge der Homosexuellen-Bewegung oder der LSBT (Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender) genügt nicht den unter 1. genannten Bedingungen, da sie historisch seit 1976 dem CSD zuzuordnen ist (entstanden damals in San Francisco), weil sie selbst von den LSBT benutzt wird, weil sie so von den meisten in Deutschland wahrgenommen wird und weil Teile der CDU/CSU (Bürgermeister und -Regierungen) und insbesondere der Innenminister de Maiziere sie an Staatsmasten verbieten.

„Stimmung von fast totalitärer Medien- und Kampagnendominanz“

Auch der Verweis, die Flagge sei nur Symbol der Vielfalt, ist nicht einschlägig, da alle Bewegungen hohe Ziele vorgeben, um unter deren Schutz ihre Interessen zu vertreten. Der DGB ist natürlich nur für Gerechtigkeit (und kaum die Vertretung der Facharbeiter.) Ebenso ist nicht bedeutsam, dass früher auch ein Indianerstamm und in Südafrika die Antiapartheit-Bewegung diese Flagge (in anderer Form!) verwendet hat, was in Deutschland aber kaum bekannt ist. Am CSD 2015 und 2016 herrschte durch eine Vielzahl staatlicher Homo-Flaggen + Demo + Dauerparty + allpräsenter Werbung in der gut besuchten Einkaufsstraße Siegens eine Stimmung von fast totalitärer Medien- und Kampagnendominanz (wie auch in anderen Fällen), die es nicht erlaubte, dass der öffentliche Raum auch legitimerweise privat sein muß.

„Bewegung der Vielfallt“ erscheint antiplural

Andersdenkende trauten sich nicht mehr, ihre Meinung zu äußern, zumal 2015 auch Schmierereien vor deren Wohnung zu finden waren. Die Bewegung der „Vielfalt“ erweist sich hier als antiplural. Betroffene wie J. Bellers u.a. waren ausgegrenzt. Es geht nicht darum, dass hier Leute feierten (ihr Recht), sondern darum, dass einer bestimmten, gesellschaftli-chen Hegemonie einer Position die zusätzlichen Staatsfahnen dem Ganzen eine Umkipp-Tendenz gibt, die an Totalitarismus erinnert. Adenauer ließ 1933 die Flaggen von den Rheinbrücken abnehmen (auch wenn dieser Vergleich natürlich hinkt.)

Handelt der Staat noch neutral?

Bürger/innen müssen sich fragen, ob der Staat noch neutral in seinem Handeln ist. So werden z. B. die Evangelikalen in Siegen nicht mehr subventioniert, weil sie die LSBT ablehnen. Demnach ist auch die katholische Kirche mit ihren reinen Männerordinariaten bald dran. Problem ist bei allem nicht die (rechtliche) Toleranz, die den LSBT natürlich zusteht – mittlerweile ganz -, sondern das offen bekundete Streben der LSBT nach Akzeptanz, d. h. man soll das auch noch moralisch gut finden, was sie wollen. Das tangiert aber die Meinungsäußerungsfreiheit und des Anspruchs auf Selbstgeltung der Andersdenkenden. Dieses Bestreben, Akzeptanz zu erzwingen, erklärt das fast Totalitäre der LSBT.

Der Kläger J. Bellers ist insbesondere in seinen Rechten als Wähler aus Art. 38 GG erheblich verletzt, da die staatliche Homo-Flagge Wahlwerbung ist. Das BuVerfG hat am 2.3.77 schon das Hervorheben einer Position in amtlichen Broschüren in Wahlkampfzeiten als illegal betrachtet, Klage ist für Wähler zulässig. 2015 war am CSD im Siegerland Wahlkampf, die Homofahne am Kreis hat sich 2016 verstetigt, nun besteht die konkrete Gefahr, dass auch im Bundestagswahlkampf 2017 am CSD (August 17) geflaggt wird. Das schädigt die Wahl insgesamt und das internationale Ansehen der BRD.

Die Erheblichkeit der Rechtsverletzung erlaubt eine vorbeugende, qualifizierte, rechtsschützende Klage auf Unterlassen. Jürgen Bellers, Siegen, 12.8.16“.

www.conservo.wordpress.com  13. August 2016
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