Kinderrechte vs. Elternrechte – ein raffinierter Aushebelungsversuch

(www.conservo.wordpress.com)

Von Peter Helmes

Der Zeitgeist klingelt an jeder Haustür

Nein, für den Zeitgeist gibt es keine natürlichen Grenzen, keine Respektzonen mehr. Für den Zeitgeist sind wir Geschöpfe der Natur, denen jede Individualität ausgetrieben werden muß.

Den Zeitgeiststeuerern – von Karl Marx und der Frankfurter Schule infiltriert und motiviert – ist jedes Mittel recht, ihre menschenverachtende Ideologie durchzusetzen. Der Mensch als „Krone der Schöpfung Gottes“ ist entthront, Gott wird durch den „Neuen Menschen“ ersetzt und „Natur“ ist der neue Ober-Gott, dem alle zu huldigen und zu dienen haben. Schöne grüne Welt!

Ein Armutszeugnis der besonderen Art legen derweil die etablierten Parteien – allen voran SPD und CDU („C“?) – ab, die auf diesen Zug aufspringen und nicht merken, wohin er rollt.

Und so nimmt das Verhängnis seinen Lauf…

… Am 6. Juni debattierte der Bundestag über die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz (GG). Das geht auf eine Koalitionsvereinbarung der CDU-SPD-Regierung zurück, wird aber auch von Grünen und Linken unterstützt. So ist eine für die GG-Änderung erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundestages durchaus realistisch.

Wirft man einen Blick in die Medien, möchte man meinen, alle seien sich einig: „Kinderrechte“ gehören ins Grundgesetz. Einwände scheint es nicht zu geben. Und wozu auch? Der Begriff „Kinderrechte“ klingt zu positiv, als daß hier kritische Töne überhaupt angebracht wären. In Wahrheit ist das Thema komplexer, als man annehmen mag.2013 und 2016 brachten SPD, Grüne und Linke Gesetzesentwürfe ein, um den alten linken Traum von „Kinderrechten“ im Grundgesetz wahr werden zu lassen. Doch die wissenschaftlichen Stellungnahmen, die für die Anhörungen des Rechtsausschusses (2013) und Familienausschusses (2016) in Auftrag gegeben wurden, machten ihnen einen Strich durch die Rechnung:

Die Mehrheit der Gutachter in beiden Anhörungen, darunter alle Rechtswissenschaftler, sprach sich gegen eine Verankerung der „Kinderrechte“ im Grundgesetz aus.

Trotz deren fundierten Argumenten knickten CDU und CSU bei den Koalitionsverhandlungen 2017 ein und vereinbarten, bis spätestens Ende 2019 einen erneuten Gesetzesentwurf vorzulegen.

Keine Schutzlücke im Grundgesetz

Die Juristen haben eindeutig festgestellt, dass „Kinderrechte“ im Grundgesetz nicht nötig sind. Kinder sind bereits Träger aller Grundrechte. Das Grundgesetz weist somit keine Schutzlücke auf. Der Gesetzgeber betrachtet Kinder auch nicht als Objekt. Im Gegenteil, bereits heute muß dem Kindeswohl in allen Gesetzgebungsverfahren Vorrang gewährt werden.

„Kinderrechte“ hebeln das Elternrecht aus

Auch wenn immer wieder behauptet wird, Eltern bekämen mit den „Kinderrechten“ ein weiteres Hilfsmittel in die Hand, um die Interessen ihrer Kinder gegenüber dem Staat durchzusetzen, würde die Realität gegenteilig aussehen. Das Verhältnis zwischen Eltern, Kindern und Staat im Grundgesetz (Artikel 6) ist ausgewogen und klug formuliert.

Die Einführung von gesonderten „Kinderrechten“ birgt die Gefahr, dieses Verhältnis zu stören, die Möglichkeiten für staatliche Eingriffe, Vorschriften und Inobhutnahmen zu erweitern und das natürliche Elternrecht zu schwächen.

Diese Gefahr wäre besonders hoch, wenn „Kinderrechte“ noch vor dem Elternrecht genannt würden oder wenn der Staat zum primären Anwalt der Kindesinteressen gemacht würde.

Hierzu schreibt der Verband Familienarbeit e.V. – ein streitbarer Verein für die Familie und ein Verband zur Förderung der eigenständigen finanziellen und sozialen Absicherung häuslicher Eltern- und Pflegearbeit (Quelle: Pressestelle Verband Familienarbeit e.V.):

Sollen Elternrechte abgeschafft werden?

von Fh-Redaktion

Am 6. Juni debattierte der Bundestag über die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz (GG). Das geht auf eine Koalitionsvereinbarung der CDU-SPD-Regierung zurück, wird aber auch von Grünen und Linken unterstützt. So ist eine für die GG-Änderung erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundestages durchaus realistisch.

Ein konkreter Formulierungsvorschlag der Koalition liegt noch nicht vor. Die Grünen schlagen folgende Ergänzung von Art. 6 GG vor:

“Jedes Kind hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung. Bei allen Angelegenheiten, die das Kind betreffen, ist es entsprechend Alter und Reife zu beteiligen; Wille und zuvörderst Wohl des Kindes sind maßgeblich zu berücksichtigen.”

Der stellvertretende Vorsitzende des Verbandes Familienarbeit nimmt zu dem Vorhaben Stellung:

„Auf den ersten Blick klingt der Vorschlag der Grünen gut. Auch von CDU und SPD sind ähnliche Formulierungsvorschläge zu erwarten. Aber halten solche Vorschläge auch einem zweiten und einem dritten Blick stand?

Der zweite Blick

Warum eine besondere Erwähnung der Kinderrechte? Auch Rechte von Rentnern oder Kranken werden im GG nicht besonders erwähnt. Kinder sind zweifellos vollwertige Menschen. Sie sind daher ebenso durch die in Art. 1 unseres GG garantierten Menschenrechte geschützt wie Rentner, Kranke und alle anderen Menschen auch:

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Diese Sätze lassen keinen Hinweis erkennen, Kinder könnten damit nicht gemeint sein. Erst wenn ‘Kinderrechte’ gesondert aufgeführt würden, kann der Eindruck entstehen, Kinder seien doch keine vollwertigen Mitglieder ‘jeder menschlichen Gemeinschaft‘.

Der dritte Blick

Eine Sonderstellung nehmen Kinder insofern ein, als sie ihre Rechte in der Regel nicht selbst vertreten können, sondern dabei auf Erwachsene angewiesen sind. Diesem Umstand trägt Art. 6, Abs. 2 GG Rechnung:

„(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

Hier kommt die Verantwortung der Eltern für ihre Kinder klar zum Ausdruck. Nur wenn das Kindeswohl gefährdet ist, darf und muss die ‘staatliche Gemeinschaft’ eingreifen. Das ist ein starker Schutz der Kinder vor Übergriffen des Staates. Die Eltern bilden also einen verfassungsrechtlich garantierten Schutzschirm für ihre Kinder. Nur wenn dieser Schutzschirm versagt, z.B. bei verwaisten, misshandelten oder anders gefährdeten Kindern ist der Staat gefordert.

Werden aber „Kinderrechte“ im GG gesondert angeführt, kann und wird sich der Staat neben den Eltern als gleichberechtigter Schützer aller Kinder verstehen. Durch seine Macht sitzt er gegenüber den Eltern immer am längeren Hebel. Damit bestünden die rechtlichen Voraussetzungen, den Eltern ihre Rechte zu entziehen und zwar in allen Fällen, in denen es der Staat für richtig hält. Die Gefährdung des Kindeswohls wäre dann keine Bedingung mehr. Manche Akteure haben vermutlich dieses Ziel. Andere sind zu naiv und gutgläubig, um die Gefahr zu erkennen.

Es ist gar nicht so weit hergeholt, dass in absehbarer Zukunft alle Eltern gezwungen werden könnten, ihre Kleinkinder in Krippen zu geben mit der Begründung, dass ihre Kinder ein „Recht“ darauf hätten. Eine mildere Form wäre es, diesen Zwang zunächst auf die Eltern auszuüben, die sich nicht ‘politisch korrekt’ verhalten. Wenn erst einmal das in Art. 6, Abs. 2 garantierte Elternrecht relativiert ist, ist es zu dessen faktischer Abschaffung nicht mehr weit. Die staatlichen Behörden könnten dann argumentieren, dass die Eltern den Entzug ihres Erziehungsrechts doch vermeiden könnten, indem sie sich an die staatlichen Vorgaben halten.

Kurzum: Die besondere Erwähnung von Kinderrechten würde eine Situation schaffen, wie sie etwa in der DDR bestand. Dort war Kindesentzug auch ohne Gefährdung des Kindeswohls möglich. Aber es gibt auch heute schon im westlich geprägten Europa Staaten, in denen der Entzug von Kindern, unter dem Vorwand, deren Rechte zu schützen, leicht möglich ist, wie etwa in Norwegen.

Als Argument, Kinderrechte im GG zu betonen, wird oft angeführt, der Staat werde dann stärker gegen Kinderarmut vorgehen. Aber das ist abwegig. Der Gesetzgeber ist ja selbst dafür verantwortlich, dass die Kinderkosten bei den Eltern verblieben, obwohl der Kindernutzen per Rentenrecht allen Erwerbstätigen zugutekommt. Hier liegt die wichtigste Ursache für die Armut von Eltern und damit auch ihrer Kinder.

Die Auffassung, der Staat könne die Kinderrechte besser schützen als die Eltern, ist eine populistische Vorstellung, die verheerende Folgen für Kinder und Eltern haben kann.“

www.conservo.wordpress.com   14.06.2019
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