Michael van Laack Es gilt die Unschuldsvermutung. Das sei dem Folgenden vorausgeschickt, um kein Missverständnis aufkommen zu lassen. Aber es gibt definitiv einen Anfangsverdacht oder einen sich erhärtenden Verdacht. Sonst gäbe es keinen Sachgrund, Fluchtgefahr anzunehmen, auf die sich der Untersuchungshaftbefehl gegen den Gründer von “Querdenken 711” stützt. Dennoch ist[…]
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