Koran, Grundgesetz, Menschenrechte – Was hat Vorrang in Deutschland?

(www.conservo.wordpress.com)

Von Georg Martin *)

koranAktenzeichen Islam: BVG hat Glaubensfreiheit im Grundgesetz eingeschränkt!

Artikel 4 des Grundgesetzes (GG) regelt die „Glaubens-, Gewissens und Bekenntnisfreiheit“ in Deutschland. Danach sind die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit der religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisse unverletzlich. Weiterhin wird die ungestörte Religionsausübung gewährleistet.

Gelten diese Rechte nach dem deutschen Grundgesetz nun also auch uneingeschränkt für eine Religion wie dem Islam, dessen gesellschaftspolitische und religiöse Regeln im Koran größtenteils nicht kompatibel sind mit den allgemeinen Menschenrechten im Sinne der UN-Menschenrechtserklärung.

Während das Grundgesetz eingangs in den Grundrechten klar und deutlich regelt, dass das Grundgesetz in Gänze, und damit inkludiert auch die des oben genannten Art. 4 GG (Glaubens-, Gewissens und Bekenntnisfreiheit), auf den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten basiert, ist dies nach dem Koran, der Scharia und den Hadithen, den Berichten Mohammeds, eindeutig nicht der Fall.

Da die gesellschaftspolitischen und religiösen Regeln im Koran an vielen Stellen nicht mit den UN-Menschenrechtserklärungen und damit auch nicht mit dem Grundgesetz übereinstimmen, können sich die diversen Vertreter des Islam auch nicht uneingeschränkt auf Art. 4 GG berufen.

Das bedeutet, dass der Islam in der derzeitigen archaisch-mittelalterlichen Form nicht kompatibel mit dem Grundgesetz ist und in weiten Teilen in Widerspruch zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland steht. Beispiele dazu gibt es jeden Tag mehr als genug.

Islam und Grundgesetz stehen sich in wesentlichen Teilen diametral entgegen Das wissen auch die Muslime und ihre Imame. Vor diesem Hintergrund kann es dann auch nicht mehr verwundern, dass Muslime nach einer aktuellen Umfrage zu zwei Drittel die Regeln des Korans und die der Hadithen über die Regeln des deutschen Grundgesetzes, also über unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung, stellen.

Das ist mehr als alarmierend!

Die rechtliche Folge daraus muss unmissverständlich sein, dass es für den Islam keine vollumfängliche Glaubensfreiheit auf Basis von Art. 4 GG geben kann und nicht geben darf.

Diese Auslegung hat das Bundesverfassungsgericht (BVG) in einem Beschluss vom 8. November 1960 sogar bereits bestätigt. Danach ist die Glaubensfreiheit, die im Grundgesetz schrankenlos gewährleistet wird, dennoch Schranken unterworfen.

Dort heißt es:

„Jedenfalls kann sich nicht auf die Glaubensfreiheit berufen, wer die Schranken übertritt, die die allgemeine Wertordnung des Grundgesetzes errichtet hat. Das Grundgesetz hat nicht irgendeine, wie auch immer geartete freie Betätigung des Glaubens schützen wollen, sondern nur diejenigen, die sich bei den heutigen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet hat. (…) Aus dem Aufbau der grundrechtlichen Wertordnung, insbesondere der Würde der Person, ergibt sich, dass Missbrauch namentlich dann vorliegt, wenn die Würde der Person anderer verletzt wird.“

Und genau diese Ausschlusskriterien des BVG treffen auf den Islam zu bzw. werden durch den Islam massiv verletzt.

Denn: die muslimischen Völker des Ostens bzw. die Afrikas sind zweifelsfrei „keine Völker, die mit uns eine übereinstimmende sittliche Grundanschauung im Laufe der geschichtlichen Entwicklung durchlaufen haben“, wie z.B. unsere jüdisch-christliche geprägte Geschichte in Europa und Deutschland. An allererster Stelle ist hier die nicht stattgefundene Säkularisierung, also die Trennung von und Religion, als Indiz der Inkompatibilität von Islam und Demokratie zu benennen.

Entgegen der heute allgemeinen naiv-unwissenden Auffassung in Politik, der Gesellschaft, in kirchlichen Kreisen sowie weiten Teilen der Justiz ist es also doch möglich, dem Islam aus dem Koran und den Hadithen heraus gestattete oder gar verlangte Verhaltensweisen in Deutschland zweifelsfrei zu verbieten.

Koranverteilaktion „Lies“ verbieten!

Beispiele für solche Verbotserfordernisse gibt es jeden Tag mehr als genug bei uns.

So könnte man zum Beispiel vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund bundesweit auch die Koranverteileraktion „Lies“ verbieten. Handelt es sich hierbei doch um eine Missionierungsaktion radikal-salafistischer Muslime, die zum Teil unverhohlen für den IS bzw. für ein Kalifat in Deutschland werben. Die von ihrer Ablehnung und Verachtung für das deutsche Grundgesetz keinen Hehl machen. Die zu gegebener Zeit auch in Deutschland die Scharia einführen wollen.

Forderung an Politik und Justiz in Deutschland:

Wir brauchen in Deutschland innenpolitisch schnellstmöglich eine schonungslos kritisch-umfassende geistige, politische, religiöse und vor allem juristische Auseinandersetzung über die Grundlagen des heutigen Islam, also dem archaisch-mittelalterlichen Koran und den Hadithen Mohammeds.

Dann wird man sehr schnell erkennen müssen, dass die Menschenrechte gemäß UN- Menschenrechtserklärung sowie die Regeln des deutschen Grundgesetzes überhaupt nicht in einem vertretbaren Einklang mit dem heutigen Islam stehen.

Aus diesem Grunde muss aus grundgesetzlicher und verfassungsrechtlicher Sicht ausnahmslos gelten:

Muslime können zu Deutschland gehören, der Islam in der derzeitigen Form aber kann niemals zu Deutschland gehören!

(Quelle: Den Urteilstext des BVG habe ich einer Veröffentlich des Rechtsanwalts Reinhard Wenner, Islamkritiker und Buchautor aus entnommen. G.M.)
Georg Martin ist Dipl.-Ing, freiberuflicher Unternehmensberater, Freidenker und deutscher Patriot sowie seit langer Zeit Kommentator bei conservo.
www.conservo.wordpress.com 31.10.2016
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