“Kunstfreiheit” – Deutsche Flagge als Rotztuch

Deutsche Staatsbürger benötigen ein dickes Fell, um die Verunglimpfungen unserer Staatssymbole ertragen zu können. „Soldaten sind Mörder“ darf man jedenfalls ungestraft sagen. Man darf auch den Bundespräsidenten verächtlich machen. Und man darf die deutsche Flagge als „Rotztuch“ benutzen – jedenfalls wenn es nach der deutschen Justiz geht. Da fällt einem leicht das Stichwort „68er“ ein.

Der Reihe nach: Jakob Augstein, ein Journalist, dessen Erfolg im Spiegel des SPIEGEL seines Vaters, Rudolf Augstein, im umgekehrten Verhältnis steht, macht mit allen Mitteln auf sein linkes Wochenblatt „Freitag“ aufmerksam. Muß er auch; denn das will nicht so recht in de Gänge kommen. Also muß Klamauk her, um besser bekannt zu werden. Viele Bürger – darunter auch Mitglieder der  Deutschen Konservativen e. V. – erstatteten nach der Phönix-Sendung (sieh Pkt. 1) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft (StA) Köln (Sitz des Senders Phönix) gegen Augstein. Mit Schreiben vom 28. September 2012 (Aktenzeichen 121 Js 458/12) teilte Oberstaatsanwalt Willuhn mit, daß er „nach Auswertung des Mitschnitts (…) und der daran anschließenden Prüfung der Sach- und Rechtslage (…das Verfahren…) gemäß § 170, Abs. 2 der Strafprozeßordnung eingestellt“ habe, „da ein hinreichender Tatverdacht eines strafrechtlich relevanten Handelns nicht begründet ist“.

Hier die wichtigsten Punkte der Strafanzeige gegen Augstein und der jeweilige Kommentar der StA:

1.) In der „Phönix“-Fernsehsendung „Der Tag – Augstein und Blome“ vom 15. Juni 2012 griff Augstein Bundespräsident Joachim Gauck an, weil der sich bei einer Veranstaltung der Führungsakademie der Bundeswehr in Hamburg vor der deutschen Flagge verneigt und – schlimmer noch – in der anschließenden Rede (vor dem Hintergrund des Syrienkonflikts) gesagt habe, man könne mit Waffen auch „gute“ bzw. „tolle“ Sachen machen. Augsteins Kommentar: Ihm gehe der Bundespräsident „im Moment echt auf den Zeiger“ und daß dieser, „glaube ich, auch Kanonen segnen (würde), wenn man ihn nur ließe. Augstein führte noch an, daß ihm der Bundespräsident „auf die Nerven“ gehe.

StA Willuhn hierzu: „In diesen Äußerungen liegt, wenn man in ihnen überhaupt (…) einen beleidigenden Charakter zubilligen wollte, ersichtlich jedenfalls keine formal, inhaltlich und motivatorisch besonders hervorstechende, erhebliche Ehrkränkung, wie sie indes für eine Strafbarkeit nach § 90 StGB Voraussetzung ist…“

2.) In der gleichen Fernsehsendung holte Augstein eine deutsche Fahne hervor und benutzte sie zum Schneuzen als Taschentuch, auf dem Kopf eine Pickelhaube tragend. Dazu schreibt der StA u. a.:

„Demgegenüber wird man in der bewußt provokanten Nutzung der Flagge der Bundesrepublik Deutschland als Taschentuch vom reinen Wortlaut her sicher eine Verunglimpfung eines staatlichen Symbols (…) zu erblicken haben (…) In Ansehung (der) verfassungsrechtlich gebotenen Schutzzweckbestimmun des § 90a StGB ist diese Tat des Beschuldigten Augstein aber in Würdigung der insoweit ergangenen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Meinungs-, Rundfunk- und Kunstfreiheit aus Artikel 5 GG als noch gerechtfertigt anzusehen…“

Nach einer längeren Passage über die Beschlußlage des Bundesverfassungsgerichts kommt der Oberstaatsanwalt zu folgender Schlußfolgerung:

„Für den vorliegenden Fall bedeutet dies zum einen, daß als Resultat des grundgesetzlichen Schutzes der Meinungs- und der Rundfunkfreiheit für die Frage der Strafbarkeit eines Äußerungsinhaltes nach § 90a StGB von den möglichen Bedeutungsinhalten, die den in Rede stehenden Äußerungen und Handlungen des Beschuldigten Augstein beigemessen werden können, immer die für ihn günstigste Auslegung zugrunde gelegt werden muß. Zum anderen muß selbst dieses Auslegungsergebnis nicht nur schlicht verunglimpfenden Charakter aufweisen, sondern eine Staatswohlgefährdung befürchten lassen…“

In einer weiteren Passage der Einstellungsverfügung schreibt Willuhn:

„…Im Lichte der Kunstfreiheit ist eine schwerwiegende Beeinträchtigung verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter zu verlangen. Unter Zugrundelegung dieser verfassungsgerichtlichen Vorgaben läßt sich indes den dem Beschuldigten Augstein zur Last gelegten Äußerungen bzw. Handlungen ein nicht durch die Meinungs-, Rundfunk- und Kunstfreiheit gerechtfertigter Bedeutungsinhalt jedenfalls nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Gewißheit entnehmen.

Es ist vielmehr schon nicht feststellbar, daß mit der Verunglimpfung der Flagge eine böswillige Verächtlichmachung einhergeht, die über eine – Systemkritik einschließende – Polemik hinausgeht und die im konkreten Fall symbolisch in Frage stellt, was die Bundesrepublik Deutschland grundlegend prägt (…)

…Die beanstandeten Äußerungen und Handlungen des Beschuldigten Augstein sind vielmehr bei verständiger Würdigung durchaus einer solchen Interpretation zumindest zugänglich, die nicht mit der Annahme eines Angriffs auf den Bestand oder die Funktionsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland oder der Annahme einer schwerwiegenden Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter einhergeht. Nicht von vorneherein auszuschließen ist etwa eine Interpretation dergestalt, daß es dem Beschuldigten Augstein allein darum ging, seinerseits befürchteten Auswüchsen übersteigerter Nationalsymbolik entgegen zu wirken…“

Abschließend kommt OStA Willuhn zu dem Schluß: „Aus diesem Grund ist für den Fall einer Anklageerhebung nicht mit der Verurteilung des Beschuldigten zu rechnen. Vielmehr steht sogar umgekehrt mit einiger Sicherheit zu erwarten, daß der Beschuldigte – gegebenenfalls erst nach öffentlichkeitswirksamer strafgerichtlicher Aufarbeitung und anschließender Befassung des Bundesverfassungsgerichts – letztlich vom Vorwurf der Verletzung der §§ 90, 90a StGB freigesprochen würde…“

So einfach ist das also. Man darf Bundespräsidenten, Soldaten und nationale Symbole in den Dreck ziehen, ohne ein Gerichtsverfahren befürchten zu müssen. Man muß nur rechtzeitig zu erkennen geben, daß es sich um „Kunst“ handelt, also Narrenfreiheit für alle(s), mit der man ironischerweise „vor befürchteten Auswüchsen übersteigerter Nationalsymbolik“ zu warnen vorgibt.

Ein von mir danach gefragter Jurist, ob ein Einspruch gegen die Entscheidung der StA Sinn habe, sagte dieser ganz trocken: „Ich sehe da keinen Sinn. Wenn das Stecken der deutschen Fahne in einen Haufen Pferdemist – wie neulich geschehen -, um vor den Nazis zu warnen, erlaubt ist, ist es das Stecken der Nase Augsteins in die deutsche Fahne auch.“ Soldaten sind eben Mörder.

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