Corona-Schutzgesetz: Eine Entscheidung von höchster Bedeutung – am Grundgesetz vorbei

(www.conservo.wordpress.com)

Von Peter Helmes

Ist „Stimmenthaltung“ eine akzeptable Entscheidung?

Die Entscheidung im Bundestag ist gefallen – wie erwartet, mit den Stimmen der Merkel stützenden Parteien und gegen das einstimmige Votum der AfD-Fraktion.

Den Zweiflern sei noch einmal in Erinnerung gerufen, daß alle Corona-Maßnahmen, die seit März 2020 getroffen wurden, offenkundig verfassungswidrig waren. Es gab keine parlamentarische Beratung, keine Mitwirkung und erst recht keine Zustimmung des eigentlichen Souveräns unseres Staates, des Deutschen Bundestages, dazu.

Stattdessen – ohne jeden verfassungsgemäßen Auftrag – haben Landesregierungen und die Bundesregierung zum Teil unter Umgehung von Grundrechten und des Grundgesetzes so gehandelt, als stehe die Bundesrepublik Deutschland unter Ausnahmezustand.Im bisher geltenden Infektionsschutzgesetz war ausdrücklich festgelegt, daß nur „Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige“ zur Infektionsbekämpfung staatlichen Maßnahmen ausgesetzt werden dürfen, die mit Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden sind. In den letzten Monaten haben Bundes- und Länderregierungen anders gehandelt, nämlich mit Eingriffen in die Gesamtbevölkerung.

Von den Eingriffen wurde das private und öffentliche Leben zum Teil erheblich betroffen, aber das hatte keinen Einfluß auf das Infektionsgeschehen und wirkte eher wie das Pfeifen im dunklen Keller.

„Notwendige Maßnahmen“

Das in der letzten Woche verabschiedete „3. Bevölkerungsschutzgesetz“ kann die Rechtsbrüche nicht nur nicht heilen, sondern macht sie nur noch schlimmer. Es handelt sich eher um einen weiteren eklatanten Verfassungsbruch! Denn durch das Gesetz wird ein neuer Paragraph 28 a in das Infektionsschutzgesetz (im Folgenden lfSG) eingefügt, der sämtliche verfassungswidrigen Corona-Maßnahmen der letzten Monate als „notwendige Maßnahmen“ bezeichnet und sie zu beispielhaften Maßnahmen auch für die Zukunft erklärt.

Auch sämtliche Maßnahmen, die sich als völlig ungeeignet erwiesen haben oder von Gerichten als offenkundig rechtswidrig erkannt wurden, sollen in Zukunft zum Standard der Infektionsbekämpfung gemacht werden.

Der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit soll durch diese Beispielmaßnahmen im Infektionsschutz weitgehend außer Kraft gesetzt werden. Der Verfassungsbruch wird somit zum Regelfall. Dazu „paßt“ auch die ungehörig kurze Zeit, die Bundespräsident Steinmeier zur Unterschrift unter das Gesetz benötigte – noch am selben Abend! Das ist nicht nur ein Affront gegenüber dem Parlament, sondern gegen das ganze deutsche Volk!

Sondervollmachten für den Gesundheitsminister – Entmachtung des Parlamentes

Damit nicht genug! Fachleute haben seit langem darauf hingewiesen, daß die Sonderbefugnisse, die Bundesgesundheitsminister Spahn eingeräumt wurden, das Rechtsstaatsprinzip und damit die Demokratie massiv verletzten. So darf z.B. der Gesundheitsminister bereits jetzt (mit Zustimmung des Bundesrates) anordnen, daß „bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist“ (§ 20 Abs. 6 Infektionsschutzgesetz).

All diese „Schutzmaßnahmen” können angeordnet werden, solange es zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS Cov2 erforderlich ist (siehe § 28a Abs. 3 lfSG-Entwurf).

Das bedeutet in Klartext, daß letztlich die gesamte Bevölkerung geimpft werden darf („Durchimpfung“); denn wer glaubt ernsthaft, daß die Verbreitung eines Virus vollständig verhindert werden kann?! Also schweben die angedrohten „Zwangsmaßnahmen“ ab sofort dauerhaft über unseren Körpern.

Nach Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes ist jedoch die Gesetzgebung „an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden“. Damit hat jeder Abgeordnete, der diesem Gesetz zugestimmt hat, gegen Art. 19 Abs. 2 GG verstoßen:

,,In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden”.

Mit den geplanten Änderungen des § 28a lfSG werden auf Basis einer völlig willkürlichen Zahl und trotz des meist milden Verlaufs einer Corona­ Erkrankung wichtige Grundrechte für mehr als 99 % der gesunden Bevölkerung in ihrem Wesensgehalt eingeschränkt, wenn nicht sogar zeitweise vollständig ausgehöhlt:

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Warum sich die CDU-Politikerin Pantel beim „Schutz“-Gesetz der Stimme enthielt

Die Düsseldorfer CDU-Bundestagsabgeordnete Sylvia Pantel hat sich am vergangenen Mittwoch der Stimme enthalten.

Ich kann ihre Entscheidung zwar verstehen, aber ich teile sie nicht.

Denn diese Abstimmung bzw. dieses Thema läßt kein Sowohl-als-auch und kein Einerseits-Andererseits zu. „Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht naß“ ist in einer Frage, die zutiefst die Würde und die Rechte eines Menschen berührt, keine akzeptable Grundhaltung. Ein klares NEIN oder JA wäre nach meinem Verständnis die einzige mögliche Entscheidung.

Der Fairness halber will ich aber die Begründung ihrer Stimmenthaltung durch die ansonsten von mir sehr geschätzten Frau Pantel hier veröffentlichen:

„Bei der Abstimmung zum Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (3. Bevölkerungsschutzgesetz) habe ich mich der Stimme enthalten. Dies hat vielerlei Gründe:

Zum einen erkenne ich an, dass wir die Krankenhäuser in der Pandemie finanziell stärken und Reha-Kliniken und Müttergenesungswerke finanziell entlasten.

Andererseits sehe ich mit Sorge, dass wir mit leider sehr kurzfristig erfolgten Änderungen, die das Infektionsschutzgesetz betreffen, viele Fragen im Hinblick auf die möglichen Eingriff in die Grundrechte nicht zufriedenstellend klären konnten.

Den vielen hilfreichen und notwendigen Ergänzungen für die Stärkung unseres Gesundheitssystems möchte ich meine Stimme nicht verweigern.

Allerdings kann ich angesichts der weiterhin unpräzisen Definition einer “epidemischen Lage von nationaler Tragweite” in Paragraph 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie der immer noch im bestehenden Gesetz enthaltenen möglichen Impfung ohne Einwilligung in Paragraph 20 des IfSG und der ebenfalls bestehenden Möglichkeit der Einschränkung der Unverletzlichkeit der Wohnung über Paragraph 16 des IfSG, dem Gesetz auch nicht zustimmen.

Hier fehlen ausreichende Veränderungen, um die Eingriffsmöglichkeiten in die Grundrechte auf eine sichere verhältnismäßige, rechtliche Basis zu stellen. Vielmehr bin ich der Meinung, dass diese Teile des Gesetzes einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht standhalten werden.

Ohne eine intensivere Beschäftigung, auch mit diesen offenen Fragen und einer verfassungskonformen Klärung der Änderungen der bestehenden problematischen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, bleibt das Bevölkerungsschutzgesetz ein Stückwerk, welches bedenkliche Möglichkeiten zur Einschränkung der Grundrechte bietet.

So sehr ich auch den Hinweis von Jens Spahn begrüßt habe, dass es mit ihm in der COVID19-Pandeme keine Zwangsimpfungen geben wird, bleibt die Möglichkeit dazu dennoch im Infektionsschutzgesetz beschrieben.

Auch die Feststellung einer epidemischen Notlage von nationaler Tragweite“ durch den Deutschen Bundestag ist nicht auf ein zufriedenstellendes Fundament gestellt worden. Die beiden Kriterien für diese Feststellung bieten Interpretationsspielräume und sind nicht präzise genug.

Die Feststellung einer globalen Pandemie durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) mag da noch angehen, aber ein mehrere Bundesländer betreffendes, dynamisches Infektionsgeschehen kann doch zu Vieles bedeuten.“

(Quelle: http://sylvia-pantel.de/staerkung-des-gesundheitssystems-aber-auch-ungeklaerte-grundrechtseingriffe/ )

www.conservo.wordpress.com      22.11.2020
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