§ 130 StGB – Vorsicht!

Der Volksverhetzungs-Paragraph 130 des deutschen Strafgesetzbuches hat es in sich. Er betrifft besonders uns, die wir gerne Klartext reden. Man sollte also höllisch aufpassen, um nicht mit diesem Totschlagsparagraphen zu kollidieren. Klaus C. Holmar, www.deutsches-rechtsbuero.de, hat dankenswerterweise eine Sammlung der verschiedensten Urteile zum § 130 zusammengestellt. Aus der Vielzahl der Urteile hier einige wenige Hinweise (in Stichworten):

Erlaubt ist:

– „Ist der Ali kriminell, in die Heimat, aber schnell!“

– die Frage, „wie sehr verkommen dieses BRD-System ist“

– die Bezeichnung der Bombardierung deutscher Städte im Zweiten Weltkrieg als „Bombenholocaust“

– die Bezeichnung Deutschlands als „scheinsouverän“.

Als strafbar angesehen werden hingegen:

– die Bezeichnung der Bundesrepublik Deutschland als „Unrechtsstaat“,

– die Behauptung, Deutschland sei „kein Rechtsstaat, sondern eine Gesinnungsdiktatur“,

– die Behauptung, Deutschland sei eine „Bimbes-Republik“, ein „käuflicher Saustall, der sich willig jüdischen Befehlen beuge“,

– die Bezeichnung eines Ministers als „gewissenlos“,

– die Bezeichnung der Bundesregierung als „Rasselbande, Verbrecherbande und Lügenpack“,

– die Bezeichnung Deutschlands als „Kriegssiegerprotektorat“,

– die Bezeichnung eines Schwarzafrikaners als „Neger“,

Als Beleidigung wurde angesehen, wenn von „diebischen Zigeunerbanden in ihrer unermeßlichen Gier“ oder von Zigeunern als „Pack“, „Gesindel“, das sich „vermehre wie Karnickel“ geschrieben wurde. Also Vorsicht, liebe Freunde!

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Conservo-Redaktion