Kirchen sind gefordert: Gottesdienstverbot verletzt Kernbereich der Religionsfreiheit

(www.conservo.wordpress.com)

Von Peter Helmes

Kneifen die Kirchen vor der Beantwortung der Frage: Ist ein Gottesdienstverbot mit Religionsfreiheit vereinbar?

Dieses Verbot, das am Mittwoch letzter Woche (15.4) von Bund und Ländern vereinbart worden war, untersagt Gottesdienste mit Gläubigen „zum Schutz vor der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus“. (Am 30. April will Kanzlerin Angela Merkel (CDU) erneut mit den Ministerpräsidenten beraten.)

Zuvor hatte Staatssekretär Markus Kerber mit Vertretern religiöser Gemeinschaften gesprochen. Teilnehmer waren Repräsentanten der katholischen und evangelischen Kirche, der orthodoxen Christen, des Zentralrats der Juden sowie des Koordinationsrats der Muslime sowie Vertreter dreier Bundesländer.

Die evangelische und katholische Kirche kündigten an, in der kommenden Woche Konzepte mit Abstands- und Hygieneregelungen vorzulegen. Ziel sei es, „möglichst bald“ wieder Gottesdienste abhalten zu können. Ob das schon am ersten Mai-Wochenende der Fall sein könnte, sei offen und gegebenenfalls je nach den Bedingungen der einzelnenGemeinden regional unterschiedlich, sagte der Bevollmächtigte der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Martin Dutzmann, dem Evangelischen Pressedienst.

Auch der Zentralrat der Juden will nach eigenen Angaben ein Hygienekonzept vorlegen.

Der Sprecher des Koordinierungsrats der Muslime, Burhan Kesici, sagte, die muslimischen Glaubensgemeinschaften würden sich an die Beschränkungen halten. Für die Muslime beginnt Ende der kommenden Woche der heilige Fastenmonat Ramadan. (Man darf gespannt sein!)

Auf einen Protest, gar eine Weigerung seitens der Kirchen brauchte man gar nicht erst zu warten. „Kotau“ kommt zwar aus dem Chinesischen, aber hat längst die Gläubigen und die meisten „BürgerInnen und Bürger“ auch unseres Landes ergriffen. Lediglich der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Georg Bätzing, hatte das Gottesdienstverbot im Vorfeld als „unverständlich“ kritisiert. Das war´s.

Vor dem Gespräch hatte die katholische Kirche an ihre grundgesetzlich garantierten Rechte erinnert. Es sei notwendig, daß nicht nur der Einzelhandel öffne, sondern daß auch die Kirchen wieder öffentliche Gottesdienste abhalten könnten und auch die anderen Religionsgemeinschaften – „und zwar ist das notwendig, um das Verfassungsrecht der freien Religionsausübung zu schützen und auch einzufordern“, ergänzte der Erzbischof von Köln, Rainer Maria Kardinal Woelki, bei der ARD.

Dabei blieb´s dann auch:

„Die Religionsvertreter haben deutlich gemacht, daß sie von Anfang an diese Maßnahmen mitgetragen haben, die sehr einschneidend waren für die Menschen“, sagte der Sprecher des Innenministeriums. Man sei sich einig gewesen, daß nun Wege zu einer schrittweisen Normalisierung des religiösen Lebens gefunden werden müßten, unter Einhaltung der Anforderungen von Gesundheits- und Infektionsschutz.

Ein in Berlin ansässiger katholischer Verein hatte gegen das Gottesdienstversammlungs-Verbot der Berliner Coronavirus-Eindämmungsverordnung geklagt, hatte aber mit der Klage keinen Erfolg.

SELK-Bischof Voigt übt Kritik an Begründung des Berliner Verwaltungsgerichts

Der leitende Geistliche der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK), Bischof Hans-Jörg Voigt *), hat in einem Offenen Brief Kritik an der Urteilsbegründung des Berliner Verwaltungsgerichts zum Gottesdienstversammlungsverbot im Rahmen der Coronavirus-Krise geübt, wie sie in einer Pressemeldung vom 7. April veröffentlicht wurde.

Voigt stellt in seinem Offenen Brief klar, dass sich seine Kritik nicht gegen das Urteil selbst richte. Vielmehr habe seine Kirche das Verbot von gottesdienstlichen Versammlungen mitgetragen und umgesetzt.

Grundsätzlich kritisiert der SELK-Bischof jedoch die Begründung des Urteils, wie sie der Pressemeldung des Verwaltungsgerichts zu entnehmen ist. Dort heißt es:

„Der Kernbereich der Religionsfreiheit werde nicht berührt. Kirchenbesuche zur individuellen stillen Einkehr blieben weiter erlaubt, ebenso private Andachten im Kreis der Haushaltsangehörigen. Ferner bestehe die Möglichkeit, Gottesdienste auf elektronischem Wege zu übertragen und als gläubiger Mensch entsprechende Angebote zu nutzen.“

Damit definiere das Verwaltungsgericht einen Kern der christlichen Religion als „individuelle stille Einkehr“, als „private Andachten im Kreis der Haushaltsangehörigen“ und als „Gottesdienste auf elektronischem Weg“.

Bischof Voigt meint, dass die Aussage, dass ein „Kernbereich der Religionsfreiheit“ durch das Gottesdienstversammlungsverbot nicht berührt werde, entspreche nicht den Grundsätzen des Grundgesetzes. Für seine Kirche wie für die meisten anderen Kirchen in Deutschland gehörten der öffentliche Gottesdienst und die öffentliche Feier des Abendmahles unbedingt zum „Kernbereich“ der Religionsfreiheit.

Der Bischof schreibt, er beobachte schon seit Längerem, dass in Gerichtsurteilen Grundsätze der Religionsausübung auf ähnliche Weise rein innerlich definiert würden. Eine Definition, was zu den Grundsätzen der Religionsausübung gehört, stehe jedoch ausschließlich den Kirchen und Religionsgemeinschaften selbst zu.

Dazu Voigt wörtlich: „Deshalb widerspreche ich einer solchen verfassungsrechtlichen Grenzüberschreitung.“

Diese Frage sei für seine Kirche von besonderer Sensibilität, da das Grundrecht auf freie Religionsausübung auch für Migrantinnen und Migranten gelte, die zum christlichen Glauben konvertiert sind. Zum Grundrecht der Religionsfreiheit gehöre unabdingbar auch das Recht zur öffentlichen Religionsausübung.

Abschiebungen in Länder, in denen dieses Grundrecht nicht beachtet werde, mit einem Verweis auf private und rein innerliche Religionsausübung halte er in gleicher Weise für nicht grundgesetzkonform. In der Pressemeldung stelle er eine gewisse Widersprüchlichkeit fest, wenn es heiße: „Diese Regelung verletze nicht die Religionsfreiheit der Antragsteller. Die Bestimmung bedeute zwar einen Eingriff in die Religionsfreiheit.“

Ein Eingriff in die Religionsfreiheit könne diese aber sehr wohl verletzen, so der SELK-Bischof.

Dem widerspreche zudem das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. April 2020 (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2020 – 1 BvQ 28/20 – Rn. (1 – 16), http://www.bverfg.de/e/qk20200410_1bvq002820.html) in vergleichbarer Sache.

Dort heiße es, „dass die gemeinsame Feier der Eucharistie nach katholischer Überzeugung ein zentraler Bestandteil des Glaubens ist, deren Fehlen nicht durch alternative Formen der Glaubensbetätigung wie die Übertragung von Gottesdiensten im Internet oder das individuelle Gebet kompensiert werden kann. Daher bedeutet das Verbot dieser Feier einen überaus schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Das gilt nach den plausiblen Angaben des Antragstellers noch verstärkt, soweit sich das Verbot auch auf Eucharistiefeiern während der Osterfeiertage als dem Höhepunkt des religiösen Lebens der Christen erstreckt.“

Bischof Voigt stimmt diesem Weg der Entscheidungsfindung, den das Verfassungsgericht im Sinne einer Güterabwägung zwischen freier Religionsausübung und dem Grundrecht auf Leben wählt, in vollem Umfang zu. Der leitende Geistliche bittet deshalb das Berliner Verwaltungsgericht, die Urteilsbegründung wie auch die Pressemeldung dazu zu korrigieren.

*) Quelle für die SELK-Meldung: https://charismatismus.wordpress.com/2020/04/17/selk-bischof-voigt-uebt-kritik-an-begruendung-des-berliner-verwaltungsgerichts/

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Die Unionsfraktion im Deutschen Bundestag hat inzwischen nachgezogen:

Union: Gottesdienste unter Auflagen zulassen

Im Zusammenhang mit ersten vorsichtigen Lockerungen der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie wird auch über die Zulässigkeit der Feier von Gottesdiensten in Kirchen, Moscheen oder Synagogen diskutiert. Dazu erklärt der kirchenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Hermann Gröhe:

„In Gemeinschaft gefeierte Gottesdienste sind wesentlicher Ausdruck der Religionsfreiheit und für viele Gläubige Quelle von Hoffnung und Kraft in schwierigen Zeiten. Sie tun den Gläubigen und damit auch unserem Land gut!

Ich hoffe sehr, dass die Gespräche zwischen den Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie den Verantwortlichen auf Länder- und Bundesebene zur Verständigung darüber führen werden, dass in Kirchen, Moscheen und Synagogen zeitnah wieder öffentliche Gottesdienste gefeiert werden dürfen.

Selbstverständlich müssen im Vorfeld verbindliche Vorgaben zur Gewährleistung des Gesundheits- und Infektionsschutzes verabredet werden. Hier sind auch die Kirchen und Religionsgemeinschaften gefragt, konkrete Vorschläge zu machen, wie bei der Feier von Gottesdiensten auf die Einhaltung des Mindestabstands geachtet sowie die Möglichkeit der Handhygiene sichergestellt werden kann. Gegebenenfalls sollte auch das verpflichtende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Betracht gezogen werden.“

*(Quelle: https://charismatismus.wordpress.com/2020/04/16/union-gottesdienste-unter-auflagen-zulassen/)

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Fazit conservo:

Ich darf bitter resümieren:

  • „Natürlich“ darf der Staat Gottesdienstfeiern verbieten
  • Die Bekämpfung des Corona-Virus erlaubt die Aushebelung unserer Grundrechte
  • Die Staats-Kirchen riskieren keinen Grundsatzstreit
  • Wirtschaft (Handel, Handwerk, Dienstleistung und Industrie) wird in „Corona-Zeiten“ gleichgewichtet mit Kirchen. Ein Bekenntnis zur abendländischen Tradition erscheint hiermit vollkommen fehl am Platz. Ladenöffnungszeiten haben den gleichen Stellenwert wie Kirchenöffnungszeiten.
  • Bischöfe und Kardinäle taugen nicht mehr als Vorkämpfer des Glaubens, sie sind Teil des Systems und bewegen sich vollkommen angepaßt in ihm
www.conservo.wordpress.com     18.04.2020
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